Standesamt
Standesamt bedeutet mehr als „nur” Heiraten. Auf diesen Seiten finden Sie einen Überblick und die wichtigsten Informationen über die Dienstleistungen, die wir hier anbieten.
Das Standesamt spielt für die Bürgerinnen und Bürger eine besondere Rolle, denn dort wird das sogenannte Personenstandsregister geführt. Von der Geburt, über die Eheschließung bis hin zum Sterbefall – das Standesamt begleitet Sie ein Leben lang.
Hier erhalten Sie Informationen rund um die Themenbereiche Urkunden, Heiraten, Geburt, Namensrecht und Sterbefälle.
Haben Sie haben weitere Fragen?
Sprechen Sie uns gerne an! Hier geht es zu unseren Kontaktdaten.
Unsere Leistungen
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Geburten
Beurkundung der Geburt
Wenn Ihr Kind in einer der Gemeinden des Amtes Schenefeld geboren wurde (Hausgeburt), sind wir für die Beurkundung der Geburt zuständig. Erforderliche Erklärungen bezüglich der Namensführung und Abstammung Ihres Kindes können Sie bei uns abgeben.
Wurde Ihr Kind im Krankenhaus Itzehoe geboren, ist das Standesamt der Stadt Itzehoe für die Beurkundung der Geburt zuständig. (Lind: www.itzehoe.de/rathaus/service/standesamt)
Hausgeburt
Bei einer Hausgeburt ist die Geburt innerhalb einer Woche persönlich beim Standesamt anzuzeigen. Legen Sie uns dazu bitte die von der Hebamme ausgestellte und unterschriebene Geburtsanzeige vor.
Folgende Personen sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist (z.B. Hebammen und Ärzte)
Benötigte Unterlagen zur Beurkundung der Geburt
- Personalausweis/Reisepass oder ein anderes Passersatzpapier von Vater und Mutter
- bei Auslandsbeteiligung: Aufenthaltstitel
- Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
- Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie ggf. die Sorgeerklärung
Rechtsgrundlage
§§ 18 ff Personenstandsgesetz (PStG)
§ 34 Personenstandverordnung (PStV) -
Eheschließung
Vorab: Um längere Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen für die Anmeldung eine telefonische Terminvereinbarung.
Eine beabsichtigte Eheschließung muss bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Partner seinen Wohnsitz hat, angemeldet werden. Dort werden die Voraussetzungen für die Eheschließung geprüft und gegebenenfalls in einem Ehefähigkeitszeugnis dokumentiert. Liegt kein Ehehindernis vor, teilt das Standesamt dies den Eheschließenden mit. Dabei kann unter Berücksichtigung der Belange der Eheschließung und in Abstimmung mit dem Eheschließungsstandesamt auch ein Termin für die Eheschließung bestimmt werden.
Die Eheschließung kann in Gegenwart von höchstens zwei Zeuginnen oder Zeugen erfolgen, wenn die Eheschließenden dies wünschen.
Die Eheschließung kann auch vor jedem anderen deutschen Standesamt erfolgen. In diesen Fällen teilt das Wohnsitzstandesamt das Ergebnis seiner auf die Anmeldung erfolgten Prüfung dem Eheschließungsstandesamt mit.
Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Bei Eheschließung von gemeinsam sorgeberechtigten Partnern, also zwischen den Elternteilen nicht ehelich geborener Kinder, erstreckt sich der Ehename auch auf die gemeinsamen Kinder.
Seit dem 1. Oktober 2017 ist in Deutschland aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts auch eine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern möglich.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ehe kann erst geschlossen werden, wenn festgestellt ist, dass der Eheschließung keine Ehehindernisse entgegenstehen. Der Termin für die Eheschließung muss innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Prüfungsergebnisses, liegen.
Notwendige Unterlagen
Welche Unterlagen zur Prüfung Ihrer Ehefähigkeit benötigt werden hängt immer vom Einzelfall ab. Sind beide volljährig, noch niemals verheiratet gewesen, in keiner eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft gewesen, und beide deutsche Staatsangehörige, dann reichen in der Regel folgende Unterlagen aus:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- erweiterte Meldebescheinigung. Sie erhalten die Meldebescheinigung bei der Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes. Sollten Sie im Amtsbereich des Amtes Schenefeld wohnhaft sein, können wir die Aufenthaltsbescheinigung intern für Sie beantragen.
- beglaubigte Abschrift aus Ihrem Geburtenregister (erhältlich bei dem Standesamt Ihres Geburtsortes)
- haben Sie gemeinsame Kinder, so bringen Sie bitte deren Geburtsurkunden mit. Sollte der Vater nicht in der Geburtsurkunde eingetragen sein, so benötigen wir auch die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft. Für den Fall, dass Sie bereits eine Sorgeerklärung abgegeben haben, so bringen Sie bitte auch hierüber einen Nachweis mit.
Für alle anderen Fälle erfragen Sie bitte in einem persönlichen Gespräch auf dem Standesamt, welche Unterlagen Sie benötigen, da diese in einzelnen Fällen sehr unterschiedlich sein können.
Ausländische Eheschließende benötigen in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatstaates.
Wichtig: Sobald in irgendeiner Form das Ausland eine Rolle spielt, sollten Sie sich so frühzeitig wie möglich beim Standesamt über die notwendigen Papiere erkundigen, weil hier mitunter sehr viel Zeit für die Urkundenbeschaffung, Beglaubigungen oder Übersetzungen benötigt wird.
Eine Auslandsbeteiligung liegt vor, wenn mindestens ein/e Partner/in ausschließlich eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeit(en) besitzt, wenn jemand (auch Deutsche) im Ausland geboren wurde, bereits eine Ehe im Ausland geschlossen hat oder wenn diese im Ausland aufgelöst wurde.
Kosten
- Die Prüfung der Ehevoraussetzungen kostet 50,00 Euro, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 80,00 Euro.
- Die Vornahme der Eheschließung kostet im Regelfall nichts.
- Es fallen Gebühren in Höhe von 40 Euro an, wenn Sie in einem anderen als dem Anmeldestandesamt an Ihrem Wohnsitz heiraten.
Rechtsgrundlage
- §§ 11-15, 41 Personenstandsgesetz (PStG)
- §§ 28 f. Personenstandsverordnung (PStV)
- §§ 1310-1312, 1616-1617c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
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Sterbefallanzeige
Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt mündlich oder schriftlich angezeigt werden.
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- Jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Zur letzten Fallgruppe gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.
Vorzulegende Unterlagen
- Geburtsurkunde der verstorbenen Person
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls deren Auflösung (Scheidung, Tod des Ehe-/Lebenspartners)
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis über den letzten Wohnsitz
- eine Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes über den Tod (Todesbescheinigung
Rechtsgrundlage
- §§ 28 ff. Personenstandsgesetz (PStG),
- §§ 37 ff. Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV)
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Kirchenaustritt
Ein Kirchenaustritt muss in Schleswig-Holstein beim Standesamt erfolgen.
Voraussetzungen
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden.
Vorzulegende Unterlagen
- gültigen Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung
- für Verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Personen: Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde.
Kosten
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 20,00 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.
Fristen
Mit der Entgegennahme Ihrer Austrittserklärung beim zuständigen Standesamt ist Ihr Kirchenaustritt wirksam geworden. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG),
- Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 26.3 - VwGebV.
- Kirchensteuergesetz (KiStG)
- Kirchenaustrittsgesetz (KiAustrG)
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Vaterschaftsanerkennung
Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamten in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlicher Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
An wen muss ich mich wenden?
Zur Vaterschaftsanerkennung ist die persönliche Vorsprache von Vater und Mutter erforderlich. Die Erklärung kann abgegeben werden:
- Beim Jugendamt des Kreises Steinburg; hier kann auch eine Sorgerechtserklärung abgegeben werden,
- beim Standesamt Ihrer Gemeinde, Ihres Amtes, Ihrer Stadt,
- beim Amtsgericht oder
- bei einer Notarin/einem Notar.
Welche Gebühren fallen an?
Die Beurkundung durch eine Notarin/einen Notar ist kostenpflichtig, beim Jugend- oder Standesamt ist sie gebührenfrei.
Vorzulegende Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenbuch der Mutter und des Vaters
Rechtsgrundlage
§ 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Namensänderung
Unter einer Namensänderung versteht man den Wechsel des Familiennamens wegen Personenstandsänderung, z. B. Erklärung eines Doppelnamens.
Die Namensänderung (Namenserklärung) beschreibt den Vorgang, im Zusammenhang mit einer Personenstandsänderung den Familiennamen zu wechseln. Namensänderungen können unter anderem in folgenden Fällen erfolgen:
Bei Kindern
- Namenserteilung der Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils,
- Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann,
- Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern,
- Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils,
- erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im Ausland.
Bei Ehegatten, Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern, Geschiedenen, Verwitweten
- nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, zum Beispiel nach Eheschließung im Ausland,
- Erklärung eines Doppelnamens (Voranstellung und Anfügung eines Namens an den Ehenamen) durch einen Ehepartner,
- Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen,
- Wiederannahme des früheren Namens nach Auflösung der Ehe.
Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namensänderung (Namenserklärung) möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden.
Achtung: Namensänderungen (Namenserklärungen) sind grundsätzlich unwiderruflich.
Kosten
Die Gebühr für eine Namensänderung beträgt 30,00 Euro.
Rechtsgrundlage
- §§ 1355, 1616 bis 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
- Art. 10. Abs. 2 und 3 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)