Wissenswertes über die Verwaltungsvollstreckung
Verwaltungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der Träger öffentlicher Verwaltung (Land, Gemeinden, Kreise, Ämter, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts). Zu den vollstreckbaren Geldforderungen gehören unter anderem Steuerschulden, Rückforderungen von zu Unrecht erhaltener Sozialleistungen, Gebühren, nicht gezahlte Bußgeldforderungen oder auch Rundfunkbeitragsforderungen.
Die Verwaltungsvollstreckung erfolgt auf der Grundlage eines behördlichen Verwaltungsaktes (Leistungsbescheid) der Anordnungsbehörde. Er bestimmt Inhalt und Umfang der Vollstreckung. Neben dem Vorliegen eines Leistungsbescheides ist weitere Voraussetzung der Vollstreckung, dass die geforderte Geldleistung fällig ist und dass Schuldnerin oder der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Vollstreckungsbehörden sind u. a.
- die Landrätinnen und Landräte für Forderungen der Kreise,
- die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden,
- die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor des Amtes bzw. die Amtsvorsteherin oder Amtsvorsteher in ehrenamtlich verwalteten Ämtern für Forderungen der amtsangehörigen Gemeinde oder des Amtes.
Die Vollstreckungsbehörde ist das Vollstreckungsorgan, das in der Regel mit der Anordnungsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, identisch ist („Selbstvollstreckung“). In diesem Fall kann sie selbst Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte einsetzen und ihre Forderungen auch selbst vollstrecken. Hinsichtlich säumiger Rundfunkgebühren ist nach § 10 Absatz 6 des Rundfunkbeitrags-Staatsvertrages in Verbindung mit § 263 Absatz 1 Nummer 1 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein gesetzlich festgelegt, dass diejenige Vollstreckungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich ihrer örtlichen Zuständigkeit der Wohnsitz des Beitragsschuldners oder der Beitragsschuldnerin liegt.
Auch für andere Städte und Gemeinden wird im Wege des Amtshilfeverfahrens vollstreckt. Für die Vollstreckungsbehörde wird eine Vollstreckungsbeamtin oder ein Vollstreckungsbeamter tätig. Diese oder dieser vollstreckt im Außendienst die öffentlich-rechtliche Geldforderung im Auftrag der jeweiligen Behörde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. Handwerkskammer). Primäre Aufgabe ist das Aufsuchen der Schuldnerin oder des Schuldners und die Durchsuchung der Wohnung und/oder Geschäftsräume, um bewegliche Gegenstände pfänden zu können. Die Vollstreckungsbeamten werden dabei hoheitlich tätig. Wenn nötig, kann durch einen zu erwirkenden "Türöffnungs- und Durchsuchungsbeschluss" die Unverletzlichkeit der Wohnung aufgehoben werden.
Im Rahmen des Vollstreckungsinnendienstes werden vor allem Forderungspfändungen durchgeführt. Allgemein bekannt sind dabei die Lohn- und Kontenpfändung. Dies kann viele negative Folgen für Sie haben. Häufig durchgeführt werden auch die Mietpfändung sowie die Pfändung von Ansprüchen aus Rechnungen. Des Weiteren kann veranlasst werden, dass Sie die Vermögensauskunft abgeben müssen. Auch die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens bei Nichtzahlung von grundstücksbezogenen Forderungen ist möglich.
Wie können Sie vermeiden, dass die Vollstreckungsbehörde tätig wird?
Sie sollten unbedingt spätestens nach Erhalt der Mahnung die Forderung begleichen!
Was können Sie tun, wenn Sie Post von der Vollstreckungsbehörde bekommen haben?
Wenden Sie sich direkt und unverzüglich an die Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter der Vollstreckungsbehörde.